Absatz eins,Teilnehmer sind die abzugsverpflichteten Kreditinstitute gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Finanzamt namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.