Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer § 3

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 259/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EDTV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Anbringen und Dateiübermittlung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,In einem der in Paragraph 2, angeführten Fälle können im Wege des elektronischen Dateitransfers
    1. Ziffer eins
      Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung eingereicht und bzw. oder
    2. Ziffer 2
      Dateien übermittelt werden,
    wenn die Zustellung der Erledigung im Wege des elektronischen Dateitransfers erfolgt ist und der Adressat der Verpflichtung oder dessen Vertreter gemäß Paragraph 83, BAO oder dessen Verteidiger gemäß Paragraph 77, FinStrG die von der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorgegebene technische Übermittlungsschiene für den elektronischen Dateitransfer innerhalb der gesetzten Frist verwendet.
  2. Absatz 2,Anbringen und Übermittlungen von Dateien, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt wurden, obwohl die Erledigung, auf die sich das Anbringen bzw. die Übermittlung einer Datei bezieht, nicht im Wege des elektronischen Dateitransfers zugestellt wurde, sind unbeachtlich.
  3. Absatz 3,Anbringen, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt werden, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Im RIS seit

01.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

20012348

Dokumentnummer

NOR40255508

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/259/P3/NOR40255508

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