(1)Absatz eins,In einem der in § 2 angeführten Fälle können im Wege des elektronischen DateitransfersIn einem der in Paragraph 2, angeführten Fälle können im Wege des elektronischen Dateitransfers
Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung eingereicht und bzw. oder
Dateien übermittelt werden,
wenn die Zustellung der Erledigung im Wege des elektronischen Dateitransfers erfolgt ist und der Adressat der Verpflichtung oder dessen Vertreter gemäß § 83 BAO oder dessen Verteidiger gemäß § 77 FinStrG die von der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorgegebene technische Übermittlungsschiene für den elektronischen Dateitransfer innerhalb der gesetzten Frist verwendet.wenn die Zustellung der Erledigung im Wege des elektronischen Dateitransfers erfolgt ist und der Adressat der Verpflichtung oder dessen Vertreter gemäß Paragraph 83, BAO oder dessen Verteidiger gemäß Paragraph 77, FinStrG die von der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorgegebene technische Übermittlungsschiene für den elektronischen Dateitransfer innerhalb der gesetzten Frist verwendet.