Absatz eins,In einem der in Paragraph 2, angeführten Fälle können im Wege des elektronischen Dateitransfers
- Ziffer einsAnbringen zur Erfüllung der Verpflichtung eingereicht und bzw. oder
- Ziffer 2Dateien übermittelt werden,
wenn die Zustellung der Erledigung im Wege des elektronischen Dateitransfers erfolgt ist und der Adressat der Verpflichtung oder dessen Vertreter gemäß Paragraph 83, BAO oder dessen Verteidiger gemäß Paragraph 77, FinStrG die von der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorgegebene technische Übermittlungsschiene für den elektronischen Dateitransfer innerhalb der gesetzten Frist verwendet.