Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer § 2

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 259/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EDTV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Erledigungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht sind berechtigt, die Zustellung folgender Erledigungen im Wege des elektronischen Dateitransfers vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Aufforderungen zur Erläuterung und Ergänzung von Anbringen sowie zum Beweis der Richtigkeit bzw. zur Glaubhaftmachung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, BAO,
    2. Ziffer 2
      Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden gemäß Paragraph 138, Absatz 2, BAO,
    3. Ziffer 3
      Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden und schriftlichen Unterlagen gemäß Paragraph 143, Absatz 2, BAO,
    4. Ziffer 4
      Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 144, Absatz 2, BAO,
    5. Ziffer 5
      Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit
      1. Litera a
        einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, BAO (auch in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG),
      2. Litera b
        einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,
      3. Litera c
        einem Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheides gemäß Paragraph 118, BAO,
      4. Litera d
        einem Antrag auf Multilaterale Risikobewertung gemäß Paragraph 118 b, BAO,
    6. Ziffer 6
      Ergänzungsaufträge gemäß Paragraph 161, Absatz eins, BAO,
    7. Ziffer 7
      Bedenkenvorhalte gemäß Paragraph 161, Absatz 2, BAO,
    8. Ziffer 8
      Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren gemäß Paragraph 164, BAO,
    9. Ziffer 9
      Aufforderungen zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 165, BAO,
    10. Ziffer 10
      Aufforderungen gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO,
    11. Ziffer 11
      Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, FinStrG,
    12. Ziffer 12
      Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zum Zwecke der Prüfung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG oder der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts gemäß Paragraph 115, FinStrG,
    13. Ziffer 13
      Aufforderung zur Vorlage von Informationen und Beweismitteln in einem Verständigungsverfahren, im Rahmen eines Verfahrens nach dem EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, oder in einem Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung.
  2. Absatz 2,Die Zustellung über den elektronischen Dateitransfer ist nur zulässig, wenn der Adressat oder dessen Vertreter gemäß Paragraph 83, BAO oder dessen Verteidiger gemäß Paragraph 77, FinStrG gegenüber der zustellungswilligen Behörde bzw. dem zustellungswilligen Bundesfinanzgericht der Verwendung des elektronischen Dateitransfers ausdrücklich zugestimmt hat und eine E-Mailadresse zum Zweck der Verwendung im Rahmen des elektronischen Dateitransfers bekannt gegeben hat.
  3. Absatz 3,Wird von der Zustellung mittels elektronischem Dateitransfer Gebrauch gemacht, muss dem Adressaten der Zustellung ermöglicht werden, innerhalb der gesetzten Frist im Wege des elektronischen Dateitransfers
    1. Ziffer eins
      Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung einzureichen und bzw. oder
    2. Ziffer 2
      Dateien zu übermitteln.

Im RIS seit

01.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

20012348

Dokumentnummer

NOR40255507

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/259/P2/NOR40255507

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