acht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse I, II und III, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen undacht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen und