Kurztitel

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

KFO-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Absatz 2, durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, unter Vorlage der Nachweise gemäß Paragraphen 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer als Vorsitzender/Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter/eine Vertreterin der österreichischen Medizinischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie und
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbands Österreichischer Kieferorthopäden
    an.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 zu prüfen,
    2. Ziffer 2
      die Kenntnisse über die theoretischen Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 1 und die Kompetenzen gemäß Anlage 2 zu überprüfen und
    3. Ziffer 3
      als Nachweis über die praktische Erfahrung
      1. Litera a
        acht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen und
      2. Litera b
        davon mindestens zwei Fälle zu präsentieren.
  4. Absatz 4,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, entfallen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbegleitenden universitären kieferorthopädischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Abschluss einer mindestens dreijährigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis,
    3. Ziffer 3
      Abschluss einer mindestens 18monatigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Vollzeitbasis.
  5. Absatz 5,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 entfallen:
    1. Ziffer eins
      Universitätsprofessur oder -dozentur im Fachgebiet Kieferorthopädie,
    2. Ziffer 2
      Absolvierung einer kommissionellen Prüfung durch das European Board of Orthodontics oder das Austrian Board of Orthodontists.

Schlagworte

Universitätsdozentur

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20012339

Dokumentnummer

NOR40255357