Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
19.08.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EEff-SKV
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Energieleistungskennzahlen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs für Raumwärme und Raumklimatisierung in kWh zur konditionierten Gebäudenutzfläche in m² und des restlichen Energieverbrauchs in kWh zur gesamten Gebäudenutzfläche in m² berechnet und ist je Gebäudekategorie vorzunehmen:
sonstiges konditioniertes Gebäude;
nicht konditionierte Gebäude.
(2)Absatz 2,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, aufzuteilen.Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, aufzuteilen. (3)Absatz 3,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ wird aus dem Verhältnis Energieverbrauch in kWh zur Fahrleistung in km berechnet und ist je Fahrzeugklasse vorzunehmen:
Lastkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge;
Lastkraftwagen, schwere Nutzfahrzeuge;
landwirtschaftliche Fahrzeuge;
selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
stationäre Beförderungsmittel;
(4)Absatz 4,Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.
Im RIS seit
21.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Gesetzesnummer
20012334
Dokumentnummer
NOR40255212