Kurztitel

Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.08.2023

Abkürzung

EEff-SKV

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Energieleistungskennzahlen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs für Raumwärme und Raumklimatisierung in kWh zur konditionierten Gebäudenutzfläche in m² und des restlichen Energieverbrauchs in kWh zur gesamten Gebäudenutzfläche in m² berechnet und ist je Gebäudekategorie vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bürogebäude;
    2. Ziffer 2
      Bildungseinrichtung;
    3. Ziffer 3
      Krankenhaus;
    4. Ziffer 4
      Heim;
    5. Ziffer 5
      Beherbergungsbetrieb;
    6. Ziffer 6
      Gaststätte;
    7. Ziffer 7
      Veranstaltungsstätte;
    8. Ziffer 8
      Mehrzweckgebäude;
    9. Ziffer 9
      Verkaufsstätte;
    10. Ziffer 10
      Wohngebäude;
    11. Ziffer 11
      sonstiges konditioniertes Gebäude;
    12. Ziffer 12
      nicht konditionierte Gebäude.
  2. Absatz 2,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ wird aus dem Verhältnis Energieverbrauch in kWh zur Fahrleistung in km berechnet und ist je Fahrzeugklasse vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Personenkraftwagen;
    2. Ziffer 2
      Kleinkraftfahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      Lastkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      Lastkraftwagen, schwere Nutzfahrzeuge;
    5. Ziffer 5
      landwirtschaftliche Fahrzeuge;
    6. Ziffer 6
      selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
    7. Ziffer 7
      Schienenfahrzeuge;
    8. Ziffer 8
      stationäre Beförderungsmittel;
    9. Ziffer 9
      Luftfahrzeuge;
    10. Ziffer 10
      Wasserfahrzeuge;
    11. Ziffer 11
      sonstige Kraftfahrzeuge.
  4. Absatz 4,Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

20012334

Dokumentnummer

NOR40255212