Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
03.08.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition
Lern- und Lehrinhalte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die festgelegte Reihenfolge der Module ist aufbauend und grundsätzlich einzuhalten.
(2)Absatz 2,Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gemäß § 6 werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gemäß Paragraph 6, werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.
(3)Absatz 3,Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fach- und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der Anforderungen und damit der Wissensvermittlung und des Wissenserwerbs sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.
Schlagworte
Lerndefinition, Lerninhalt
Im RIS seit
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20012329
Dokumentnummer
NOR40255068