Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.08.2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition

Lern- und Lehrinhalte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die festgelegte Reihenfolge der Module ist aufbauend und grundsätzlich einzuhalten.
  2. Absatz 2,Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gemäß Paragraph 6, werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.
  3. Absatz 3,Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fach- und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der Anforderungen und damit der Wissensvermittlung und des Wissenserwerbs sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.

Schlagworte

Lerndefinition, Lerninhalt

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255068