Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die festgelegte Reihenfolge der Module ist aufbauend und grundsätzlich einzuhalten.
Grundausbildungsverordnung-BMF
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 5
03.08.2023
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Lerndefinition, Lerninhalt
02.08.2023
20012329
NOR40255068