Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung-BMF § 2

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 234/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einer gesamthaften Ausbildung als wichtige Personalentwicklungsmaßnahme, welche theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasst, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen kontinuierlich fortgesetzt werden. Die unterschiedlichen fach- und fachunabhängigen Ausprägungsstufen werden anhand definierter Anforderungen regelmäßig vertieft und gefestigt.
  2. Absatz 2,Die Ziele der Grundausbildung sind
    1. Ziffer eins
      die Auseinandersetzung mit den strategischen Zielsetzungen des Ressorts sowie die Vermittlung von Kenntnissen der Organisationsgrundlagen und Kultur einschließlich der Grundsätze des Diversity Managements und den Grundzügen des Dienstrechts;
    2. Ziffer 2
      der Erwerb von theoretischem und praxisorientiertem Grund- und Überblickswissen zur Erreichung der für die Arbeitsplätze in den jeweiligen Verwaltungszweigen (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst, Finanzprokuratur) definierten fachlichen, digitalen und fachunabhängigen Basisanforderungen, der dafür erforderlichen Arbeitstechniken sowie darüber hinaus
    3. Ziffer 3
      der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Transfer der theoretischen Inhalte in die berufliche Praxis (Umsetzungskompetenz).

Schlagworte

Grundwissen

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255065

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/234/P2/NOR40255065

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