Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
03.08.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Anwendungsbereich und Ziele
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Prokuraturgesetz (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt ist.Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Prokuraturgesetz (ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, geregelt ist. (2)Absatz 2,Bedienstete anderer Ressorts oder ausgegliederter Rechtsträger sowie Personen, die in keinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze und Abwägung der Vertraulichkeit von Inhalten teilnehmen. Im Falle der Teilnahme ist ein Kostenersatz vorgesehen.
(3)Absatz 3,Ebenso können Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten gemäß § 36a VBG der Grundausbildung zugewiesen werden.Ebenso können Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten gemäß Paragraph 36 a, VBG der Grundausbildung zugewiesen werden.
Schlagworte
Verwaltungspraktikant, Ernennungserfordernis, Dienstverhältnis
Im RIS seit
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20012329
Dokumentnummer
NOR40255064