Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.08.2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt römisch eins
Anwendungsbereich und Ziele

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Prokuraturgesetz (ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, geregelt ist.
  2. Absatz 2,Bedienstete anderer Ressorts oder ausgegliederter Rechtsträger sowie Personen, die in keinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze und Abwägung der Vertraulichkeit von Inhalten teilnehmen. Im Falle der Teilnahme ist ein Kostenersatz vorgesehen.
  3. Absatz 3,Ebenso können Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten gemäß Paragraph 36 a, VBG der Grundausbildung zugewiesen werden.

Schlagworte

Verwaltungspraktikant, Ernennungserfordernis, Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255064