Bundesrecht konsolidiert

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Systemsicherheit von Zahlungssystemen § 8

Kurztitel

Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 198/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

37/03 Nationalbank

Text

Kreditrisiko

Paragraph 8,

Ein Zahlungssystem hat für die wirksame Messung, Überwachung und Steuerung seiner Kreditrisikopositionen gegenüber den Teilnehmern bzw. jener Kreditrisikopositionen, die sich aus den Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungsprozessen des Zahlungssystems ergeben, zu sorgen. Ein Zahlungssystem verfügt über ausreichend finanzielle Mittel, um seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer mit hoher Sicherheit vollständig abdecken zu können.

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253713

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/198/P8/NOR40253713

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