Kurztitel

Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Index

37/03 Nationalbank

Text

Kreditrisiko

Paragraph 8,

Ein Zahlungssystem hat für die wirksame Messung, Überwachung und Steuerung seiner Kreditrisikopositionen gegenüber den Teilnehmern bzw. jener Kreditrisikopositionen, die sich aus den Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungsprozessen des Zahlungssystems ergeben, zu sorgen. Ein Zahlungssystem verfügt über ausreichend finanzielle Mittel, um seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer mit hoher Sicherheit vollständig abdecken zu können.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253713