Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 8
01.08.2023
37/03 Nationalbank
Ein Zahlungssystem hat für die wirksame Messung, Überwachung und Steuerung seiner Kreditrisikopositionen gegenüber den Teilnehmern bzw. jener Kreditrisikopositionen, die sich aus den Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungsprozessen des Zahlungssystems ergeben, zu sorgen. Ein Zahlungssystem verfügt über ausreichend finanzielle Mittel, um seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer mit hoher Sicherheit vollständig abdecken zu können.
27.06.2023
20012300
NOR40253713