Bundesrecht konsolidiert

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Systemsicherheit von Zahlungssystemen § 3

Kurztitel

Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 198/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

37/03 Nationalbank

Text

Risikobasierter Grundsatz und Proportionalität

Paragraph 3,

Der Detailierungsgrad und die Frequenz der Überprüfungen der Systemsicherheit bei den Verpflichteten durch die Oesterreichische Nationalbank richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz der Verpflichteten sowie nach der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte. Abhängig von der Ausgestaltung des Zahlungssystems müssen nicht sämtliche der Paragraphen 5 bis 23 dieser Verordnung anwendbar sein.

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253708

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/198/P3/NOR40253708

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