Bundesrecht konsolidiert

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Systemsicherheit von Zahlungssystemen § 10

Kurztitel

Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 198/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

37/03 Nationalbank

Text

Liquiditätsrisiko

Paragraph 10,

Ein Zahlungssystem hat für die wirksame Messung, Überwachung und Steuerung seines Liquiditätsrisikos zu sorgen. Ein Zahlungssystem hat über ausreichend liquide Mittel in allen für das Zahlungssystem relevanten Währungen zu verfügen, um in einer Vielzahl möglicher Stressszenarien etwaige Zahlungsverpflichtungen mit hoher Sicherheit taggleich bzw. spätestens an einem der Folgetage erfüllen zu können. Bei den Stressszenarien ist insbesondere jener Teilnehmer (einschließlich Beteiligungen) zu berücksichtigen, dessen Ausfall unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen für das Zahlungssystem in Summe die größte Zahlungsverpflichtung nach sich ziehen würde.

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253715

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/198/P10/NOR40253715

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