Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge § 3

Kurztitel

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

07.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKB-InvestitionsV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Begünstigte Investitionen gemäß Paragraph eins, liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. Ziffer eins
      Es handelt sich um Investitionen
      1. Litera a
        in Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,;
      2. Litera b
        in Stromnetze oder sonstige Netze, die ausschließlich dem Transport von erneuerbarer Energie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, EAG oder erneuerbarem Wasserstoff dienen, wobei jedenfalls von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers von der Zurechnung zum Beitragsschuldner ausgeschlossen sind;
      3. Litera c
        in Ladepunkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,;
      4. Litera d
        in Maßnahmen zur Einsparung oder zum effizienten Einsatz von Energie („Energieeffizienz“), vorausgesetzt diese Maßnahmen führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 10 % bezogen auf den Energieverbrauch vor Setzung der Maßnahme und ein Gutachten gemäß Absatz 4, liegt vor;
    2. Ziffer 2
      Zudem wird in
      1. Litera a
        abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege einer Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8 EStG 1988) ) abgesetzt werden, oder
      2. Litera b
        die Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (Netzzutrittsentgelt) gemäß Paragraph 54, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, oder in Strombezugsrechte an nach dem 31. Dezember 2021 errichteten Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, EKBSG
      investiert, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht als einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
  2. Absatz 2,Nicht begünstigungsfähig sind Investitionen in Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder in Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2023,.
  3. Absatz 3,Bestehen Zweifel an der Beurteilung als Investition gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, hat der Beitragsschuldner anhand eines Gutachtens das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dieses muss nach dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen geeignet sein; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von
    1. Ziffer eins
      einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler (z. B. Universitätsprofessor),
    2. Ziffer 2
      einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro aus einem einschlägigen Fachgebiet,
    3. Ziffer 3
      einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen,
    4. Ziffer 4
      der Umweltbundesamt GmbH oder
    5. Ziffer 5
      einem externen Energieauditor
    zu erstellen.
  4. Absatz 4,Die Geltendmachung von Investitionen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, setzt jedenfalls ein Gutachten gemäß Absatz 3, voraus. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine technische Beschreibung der gesetzten Investition,
    2. Ziffer 2
      eine nachvollziehbare und detaillierte Beschreibung der herangezogenen Daten und deren Herleitungen, der Datenquellen und der Mess- und Berechnungsmethoden sowie
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung über das Ausmaß der Energieeinsparung und darüber, dass durch die betreffende Energieeffizienzmaßnahme der Schwellenwert in Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, zumindest erreicht wird.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Messmethode

Im RIS seit

06.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20012296

Dokumentnummer

NOR40264957

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/194/P3/NOR40264957

Navigation im Suchergebnis