Absatz eins,Begünstigte Investitionen gemäß Paragraph eins, liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Ziffer einsEs handelt sich um Investitionen
- Litera ain Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,;
- Litera bin Stromnetze oder sonstige Netze, die ausschließlich dem Transport von erneuerbarer Energie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, EAG oder erneuerbarem Wasserstoff dienen, wobei jedenfalls von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers von der Zurechnung zum Beitragsschuldner ausgeschlossen sind;
- Litera cin Ladepunkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,;
- Litera din Maßnahmen zur Einsparung oder zum effizienten Einsatz von Energie („Energieeffizienz“), vorausgesetzt diese Maßnahmen führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 10 % bezogen auf den Energieverbrauch vor Setzung der Maßnahme und ein Gutachten gemäß Absatz 4, liegt vor;
- Ziffer 2Zudem wird in
- Litera aabnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege einer Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8 EStG 1988) ) abgesetzt werden, oder
- Litera bdie Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (Netzzutrittsentgelt) gemäß Paragraph 54, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, oder in Strombezugsrechte an nach dem 31. Dezember 2021 errichteten Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, EKBSG
investiert, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht als einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.