Bundesrecht konsolidiert

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NMI-Verordnung § 1

Kurztitel

NMI-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in den Irak aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2249 (2015) vom 20. November 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und dem Irak (Einladung des Irak zur Beteiligung am Fähigkeitsaufbau der Irakischen Streitkräfte) vom Juli 2015, sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung des Irak beim Aufbau nachhaltiger, transparenter, integrativer und effektiver Sicherheitsinstitutionen und Sicherheitskräften,
  2. Ziffer 2
    die Schaffung eines sicheren und stabilen Umfeldes im Irak,
  3. Ziffer 3
    die Aufrechterhaltung der territorialen Integrität des Irak in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen sowie
  4. Ziffer 4
    die Schaffung von irakischen Streitkräften, welche eigenständig befähigt sind, die irakische Souveränität und seine territoriale Integrität zu bewahren, den Terrorismus wirksam zu bekämpfen und das Wiederstarken des Islamischen Staates im Irak zu verhindern.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012294

Dokumentnummer

NOR40253659

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/193/P1/NOR40253659

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