NMI-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph eins
24.06.2023
12/03 Entsendung ins Ausland
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in den Irak aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2249 (2015) vom 20. November 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und dem Irak (Einladung des Irak zur Beteiligung am Fähigkeitsaufbau der Irakischen Streitkräfte) vom Juli 2015, sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
26.06.2023
20012294
NOR40253659