Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Thermenregion“ § 3

Kurztitel

DAC-Verordnung „Thermenregion“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol.
  3. Absatz 3,Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012293

Dokumentnummer

NOR40265209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/191/P3/NOR40265209

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