Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Thermenregion“ § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Thermenregion“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Außerkrafttretensdatum

16.09.2024

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol.
  3. Absatz 3,Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Der Wein darf keinen dominierenden Holzton aufweisen. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012293

Dokumentnummer

NOR40253648

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/191/P3/NOR40253648

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