Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TrMLV 2023
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Überprüfung
§ 6.Paragraph 6,
Lagerobjekte und Lagerräume nach den §§ 2 und 3 sowie Objekte nach § 4 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden. Lagerobjekte und Lagerräume nach den Paragraphen 2 und 3 sowie Objekte nach Paragraph 4, sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.
Im RIS seit
22.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
20012291
Dokumentnummer
NOR40253569