Bundesrecht konsolidiert

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Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023 § 6

Kurztitel

Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 188/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TrMLV 2023

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Überprüfung

Paragraph 6,

Lagerobjekte und Lagerräume nach den Paragraphen 2 und 3 sowie Objekte nach Paragraph 4, sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.

Im RIS seit

22.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20012291

Dokumentnummer

NOR40253569

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/188/P6/NOR40253569

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