Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 6
01.07.2023
TrMLV 2023
43/01 Wehrrecht allgemein
Lagerobjekte und Lagerräume nach den Paragraphen 2 und 3 sowie Objekte nach Paragraph 4, sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.
22.06.2023
20012291
NOR40253569