Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TrMLV 2023
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Brandschutz
§ 5.Paragraph 5,
In der Nähe des Einganges zu Lagerobjekten und Lagerräumen nach den §§ 2 und 3 sowie Objekten nach § 4, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Lagerung oder Bereitstellung militärischer Munition benützt werden, sind an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle geeignete Mittel der ersten Löschhilfe bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen. In der Nähe des Einganges zu Lagerobjekten und Lagerräumen nach den Paragraphen 2 und 3 sowie Objekten nach Paragraph 4,, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Lagerung oder Bereitstellung militärischer Munition benützt werden, sind an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle geeignete Mittel der ersten Löschhilfe bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.
Im RIS seit
22.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
20012291
Dokumentnummer
NOR40253568