Kurztitel

Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

TrMLV 2023

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Brandschutz

Paragraph 5,

In der Nähe des Einganges zu Lagerobjekten und Lagerräumen nach den Paragraphen 2 und 3 sowie Objekten nach Paragraph 4,, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Lagerung oder Bereitstellung militärischer Munition benützt werden, sind an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle geeignete Mittel der ersten Löschhilfe bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20012291

Dokumentnummer

NOR40253568