Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 5
01.07.2023
TrMLV 2023
43/01 Wehrrecht allgemein
In der Nähe des Einganges zu Lagerobjekten und Lagerräumen nach den Paragraphen 2 und 3 sowie Objekten nach Paragraph 4,, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Lagerung oder Bereitstellung militärischer Munition benützt werden, sind an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle geeignete Mittel der ersten Löschhilfe bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.
22.06.2023
20012291
NOR40253568