Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung des Auswahlverfahrens bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten durch die Regulierungsbehörde § 1

Kurztitel

Festlegung des Auswahlverfahrens bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten durch die Regulierungsbehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 186/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Auswahl-V 2023

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TKG 2021 im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TKG 2021 in der Verordnung zur zahlenmäßigen Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2023,, als zahlenmäßig beschränkt festgelegt wurden und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, die Entscheidung getroffen, ob die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten oder eines vergleichenden Auswahlverfahrens erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TKG 2021 oder Paragraph 14, Absatz eins, TKG 2021 getroffen wurde und nicht für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Gesetzesnummer

20012289

Dokumentnummer

NOR40253509

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/186/P1/NOR40253509

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