(2)Absatz 2,Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 4 TKG 2021 oder § 14 Abs. 1 TKG 2021 getroffen wurde und nicht für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TKG 2021 oder Paragraph 14, Absatz eins, TKG 2021 getroffen wurde und nicht für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.