Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TKG 2021 im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TKG 2021 in der Verordnung zur zahlenmäßigen Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2023,, als zahlenmäßig beschränkt festgelegt wurden und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, die Entscheidung getroffen, ob die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten oder eines vergleichenden Auswahlverfahrens erfolgt.