Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 § 7

Kurztitel

Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (Paragraph 5,) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß Paragraph 6, ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
  2. Absatz 2,Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
    Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer eins a
      Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent ist das Jahresentgelt einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson im Pädagogischen Dienst der Entlohnungsstufe 1 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, LVG zuzüglich der mit 66 multiplizierten Fächervergütung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, LVG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß Paragraph 6, ermittelte Wert die gemäß Paragraph 5, bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Ziffer eins, ermittelten Betrag multipliziert.
  3. Absatz 3,Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.

Im RIS seit

19.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20012288

Dokumentnummer

NOR40253465

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/185/P7/NOR40253465

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