Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent sind die Ausgaben einer Jahreswochenstunde der Entlohnungsgruppe l2a2 gemäß § 44 VBG multipliziert mit 23 zuzüglich der mit zwölf multiplizierten monatlichen Bildungszulage, der durch zwei geteilten Zulage gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 VBG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent sind die Ausgaben einer Jahreswochenstunde der Entlohnungsgruppe l2a2 gemäß Paragraph 44, VBG multipliziert mit 23 zuzüglich der mit zwölf multiplizierten monatlichen Bildungszulage, der durch zwei geteilten Zulage gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, VBG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.