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Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

17.06.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Index

30/02 Finanzausgleich
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (Paragraph 5,) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß Paragraph 6, ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
  2. Absatz 2,Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent sind die Ausgaben einer Jahreswochenstunde der Entlohnungsgruppe l2a2 gemäß Paragraph 44, VBG multipliziert mit 23 zuzüglich der mit zwölf multiplizierten monatlichen Bildungszulage, der durch zwei geteilten Zulage gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, VBG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
    Anmerkung, Ziffer eins a, tritt mit 1. September 2024 in Kraft)
    1. Ziffer 2
      Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß Paragraph 6, ermittelte Wert die gemäß Paragraph 5, bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Ziffer eins, ermittelten Betrag multipliziert.
  3. Absatz 3,Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.

Im RIS seit

19.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20012288

Dokumentnummer

NOR40253464

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/185/P7/NOR40253464

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