Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 § 3

Kurztitel

Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. Abschnitt
Datenbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
  2. Absatz 2,Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Im RIS seit

19.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20012288

Dokumentnummer

NOR40253460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/185/P3/NOR40253460

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