Kurztitel

Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.06.2023

Index

30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. Abschnitt
Datenbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
  2. Absatz 2,Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20012288

Dokumentnummer

NOR40253460