Bundesrecht konsolidiert

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Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung § 8

Kurztitel

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 18/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

20.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIV 2023

Index

16/02 Rundfunk

Text

Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

Paragraph 8,

Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

  1. Ziffer eins
    Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation verwaltet wird
  2. Ziffer 2
    sowie Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

Im RIS seit

20.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012161

Dokumentnummer

NOR40250706

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/18/P8/NOR40250706

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