Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation verwaltet wird
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 8
20.01.2023
ZIV 2023
16/02 Rundfunk
Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,
20.01.2023
20012161
NOR40250706