Bundesrecht konsolidiert

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Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung § 2

Kurztitel

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 18/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIV 2023

Index

16/02 Rundfunk

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen über zugehörige Einrichtungen

Zugang zu zugehörigen Einrichtungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      zu APIs,
    2. Ziffer 2
      zu EPGs sowie
    3. Ziffer 3
      zu Zugangsberechtigungssystemen.
  2. Absatz 2,Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Im Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,
    2. Ziffer 2
      API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

20.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012161

Dokumentnummer

NOR40250700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/18/P2/NOR40250700

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