(2)Absatz 2,Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:
Im Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,
API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.