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Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 21.08.2026
§ 4 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 13.06.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
13.06.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen I bis V
Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden den Dienstzulagengruppen I bis V gemäß § 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG),
BGBl. Nr. 54/1956
, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 206/2022
wie folgt zugewiesen:
Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, wie folgt zugewiesen:
1.
Ziffer eins
die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
a)
Litera a
der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 25 Klassen,
der Dienstzulagengruppe römisch eins bei mehr als 25 Klassen,
b)
Litera b
der Dienstzulagengruppe II bei 16 bis 25 Klassen,
der Dienstzulagengruppe römisch zwei bei 16 bis 25 Klassen,
c)
Litera c
der Dienstzulagengruppe III bei 10 bis 15 Klassen,
der Dienstzulagengruppe römisch drei bei 10 bis 15 Klassen,
d)
Litera d
der Dienstzulagengruppe IV bei 5 bis 9 Klassen und
der Dienstzulagengruppe römisch vier bei 5 bis 9 Klassen und
e)
Litera e
der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 4 Klassen;
der Dienstzulagengruppe römisch fünf bei 1 bis 4 Klassen;
2.
Ziffer 2
die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
a)
Litera a
der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 12 Klassen,
der Dienstzulagengruppe römisch eins bei mehr als 12 Klassen,
b)
Litera b
der Dienstzulagengruppe II bei 9 bis 12 Klassen,
der Dienstzulagengruppe römisch zwei bei 9 bis 12 Klassen,
c)
Litera c
der Dienstzulagengruppe III bei 8 Klassen,
der Dienstzulagengruppe römisch drei bei 8 Klassen,
d)
Litera d
der Dienstzulagengruppe IV bei 4 bis 7 Klassen und
der Dienstzulagengruppe römisch vier bei 4 bis 7 Klassen und
e)
Litera e
der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 3 Klassen.;
der Dienstzulagengruppe römisch fünf bei 1 bis 3 Klassen.;
(2)
Absatz 2,
Für die Einreihung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:
1.
Ziffer eins
Ist an einer Fachschule eine Berufsschulklasse oder sind mehrere Berufsschulklassen eingegliedert, ist jede Berufsschulklasse als halbe Klasse der Fachschule zu zählen, wobei Bruchteile von Klassen auf ganze Klassen aufzurunden sind.
2.
Ziffer 2
An jenen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
3.
Ziffer 3
Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Lehrwerkstätten, Laboratorien und gleichartigen Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
4.
Ziffer 4
Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters entspricht 20 Klassen.
5.
Ziffer 5
An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen entspricht jede Klasse eines solchen Lehrganges einer Klasse, die an einer ganzjährigen Berufsschule während des ganzen Schuljahres geführt wird.
Schlagworte
Berufsschule
Im RIS seit
13.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
20012281
Dokumentnummer
NOR40253378
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/175/P3/NOR40253378
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