Kurztitel

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.06.2023

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, wie folgt zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
      1. Litera a
        der Dienstzulagengruppe römisch eins bei mehr als 25 Klassen,
      2. Litera b
        der Dienstzulagengruppe römisch zwei bei 16 bis 25 Klassen,
      3. Litera c
        der Dienstzulagengruppe römisch drei bei 10 bis 15 Klassen,
      4. Litera d
        der Dienstzulagengruppe römisch vier bei 5 bis 9 Klassen und
      5. Litera e
        der Dienstzulagengruppe römisch fünf bei 1 bis 4 Klassen;
    2. Ziffer 2
      die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
      1. Litera a
        der Dienstzulagengruppe römisch eins bei mehr als 12 Klassen,
      2. Litera b
        der Dienstzulagengruppe römisch zwei bei 9 bis 12 Klassen,
      3. Litera c
        der Dienstzulagengruppe römisch drei bei 8 Klassen,
      4. Litera d
        der Dienstzulagengruppe römisch vier bei 4 bis 7 Klassen und
      5. Litera e
        der Dienstzulagengruppe römisch fünf bei 1 bis 3 Klassen.;
  2. Absatz 2,Für die Einreihung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Ist an einer Fachschule eine Berufsschulklasse oder sind mehrere Berufsschulklassen eingegliedert, ist jede Berufsschulklasse als halbe Klasse der Fachschule zu zählen, wobei Bruchteile von Klassen auf ganze Klassen aufzurunden sind.
    2. Ziffer 2
      An jenen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
    3. Ziffer 3
      Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Lehrwerkstätten, Laboratorien und gleichartigen Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
    4. Ziffer 4
      Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters entspricht 20 Klassen.
    5. Ziffer 5
      An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen entspricht jede Klasse eines solchen Lehrganges einer Klasse, die an einer ganzjährigen Berufsschule während des ganzen Schuljahres geführt wird.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

20012281

Dokumentnummer

NOR40253378