(5)Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem:der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Dienstprüfungszeugnis anzuführen. Ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, in welchen der:die Bedienstete Jobrotationen absolviert hat.Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem:der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß Paragraph 30, BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Dienstprüfungszeugnis anzuführen. Ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, in welchen der:die Bedienstete Jobrotationen absolviert hat.