Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.06.2023

Abkürzung

GA VO-BMK 2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung (Prüfungsordnung)

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.
  2. Absatz 2,Die im Rahmen des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie absolvierten Module der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 8, gelten als Teilprüfungen gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Dem:Der Auszubildenden ist zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen gemäß Absatz eins und die ressortspezifische theoretische Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, angemessene Zeit zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen gemäß Absatz 2,, die ressortspezifische theoretische Prüfung und der Ausbildungsabschnitt „Jobrotation“ vom Prüfungssenat als absolviert bzw. erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden.
  5. Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem:der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß Paragraph 30, BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Dienstprüfungszeugnis anzuführen. Ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, in welchen der:die Bedienstete Jobrotationen absolviert hat.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung kann dreimal wiederholt werden. Die dritte Wiederholung hat im Ressort vor einem Prüfungssenat gemäß Paragraph 11, Absatz 3, stattzufinden.
  7. Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253214