(1)Absatz eins,Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben c und d der genannten Bestimmung durch eine einheitliche Behördenzuständigkeit der FMA erfüllt werden.Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben c und d der genannten Bestimmung durch eine einheitliche Behördenzuständigkeit der FMA erfüllt werden.