Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapierfirmenverordnung § 6

Kurztitel

Wertpapierfirmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 16/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahme von prudentiellen Anforderungen auf Einzelbasis

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben c und d der genannten Bestimmung durch eine einheitliche Behördenzuständigkeit der FMA erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß Teil 6 (Offenlegung) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben b, c und d der genannten Bestimmung durch eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen des 9. Hauptstücks des VAG 2016 erfüllt werden.

Im RIS seit

19.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20012159

Dokumentnummer

NOR40250678

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/16/P6/NOR40250678

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