Kurztitel

Wertpapierfirmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Abkürzung

WPFV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahme von prudentiellen Anforderungen auf Einzelbasis

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben c und d der genannten Bestimmung durch eine einheitliche Behördenzuständigkeit der FMA erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß Teil 6 (Offenlegung) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben b, c und d der genannten Bestimmung durch eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen des 9. Hauptstücks des VAG 2016 erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20012159

Dokumentnummer

NOR40250678