Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist § 2

Kurztitel

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 155/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Öko-IFB-VO

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, Litera a,, in denen keine Förderung gewährt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch
    1. Ziffer eins
      einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
    2. Ziffer 2
      einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
    3. Ziffer 3
      die KPC oder die SCHIG.
    Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.
  2. Absatz 2,Eine Plausibilisierung nach Absatz eins, Ziffer 3, muss bis längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes bei der KPC oder SCHIG beantragt werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von den vorangehenden Absätzen kann in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bei einem Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

20012269

Dokumentnummer

NOR40253068

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/155/P2/NOR40253068

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