(1)Absatz eins,In Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. a, in denen keine Förderung gewährt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durchIn Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, Litera a,, in denen keine Förderung gewährt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch
einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.