Absatz eins,In Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, Litera a,, in denen keine Förderung gewährt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch
- Ziffer einseinen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
- Ziffer 2einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
- Ziffer 3die KPC oder die SCHIG.
Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.