Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMKÖS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
24.05.2023
Außerkrafttretensdatum
18.08.2026
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 247/2026
Text
2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung
Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über die zur Auswahl stehenden Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen.
(2)Absatz 2,Die für die Aus- und Weiterbildung zuständige Abteilung hat die Mitarbeiterinnen auf geeignete interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen aufmerksam zu machen.
(3)Absatz 3,Zur Förderung der Frauen in jenen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, ist bei entsprechenden internen Bildungsangeboten zumindest die Hälfte der Plätze für Frauen zu reservieren, sofern sich ausreichend Frauen angemeldet haben und sie der Zielgruppe dieser Ausbildungsmaßnahme entsprechen.
(4)Absatz 4,Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, bis zur Erreichung einer Frauenquote von mindestens 50 vH vorrangig zuzulassen.
(5)Absatz 5,Bei Seminaren am Dienstort sind die Kurszeiten so anzusetzen, dass auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht genommen wird.
(6)Absatz 6,Die Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten an Bildungsmaßnahmen ist durch die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Teilzeitbeschäftigten, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind die dort geleisteten Stunden, die über ihre normale Wochendienstzeit hinausgehen, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelungen auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.
(7)Absatz 7,Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in beruflichen Problemsituationen wie z. B. bei Stress, Burn-out-Gefährdung, Mobbing etc. ist die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching im begründeten Bedarfsfall zu ermöglichen.
Schlagworte
Ausbildung, Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme
Im RIS seit
24.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
20012268
Dokumentnummer
NOR40253051