Bundesrecht konsolidiert

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Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen § 1

Kurztitel

Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.05.2023

Außerkrafttretensdatum

01.01.2029

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph eins,

Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;
  2. Ziffer 2
    im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;
  3. Ziffer 3
    im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;
  4. Ziffer 4
    ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;

jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.

Im RIS seit

09.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20012256

Dokumentnummer

NOR40252890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/139/P1/NOR40252890

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