vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;
Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph eins
09.05.2023
01.01.2029
91/01 Fernmeldewesen
Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung
jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.
09.05.2023
20012256
NOR40252890