(2)Absatz 2,Werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G oder 1.3G zusammen gelagert, verringert sich für jedes gelagerte Kilogramm NEM pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G die zulässige Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G um 15 kg NEM, im Fall der Z 2 um 7,5 kg.Werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G oder 1.3G zusammen gelagert, verringert sich für jedes gelagerte Kilogramm NEM pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G die zulässige Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G um 15 kg NEM, im Fall der Ziffer 2, um 7,5 kg.