Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des 3. Abschnitts dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G bis zu höchstens 300 kg NEM oder pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis höchstens 20 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
- Ziffer einsBefindet sich im Umkreis von 25 m um die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ein Wohngebäude, ist die höchstzulässige Menge auf 150 kg NEM der Lagerklasse 1.4G oder 10 kg NEM der Lagerklasse 1.3G beschränkt.
- Ziffer 2Befinden sich die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze in einem Gebäude mit Wohnräumen oder betriebsfremden sonstigen Aufenthaltsräumen, ist die höchstzulässige Lagermenge auf 75 kg NEM der Lagerklasse 1.4G oder 10 kg NEM der Lagerklasse 1.3G beschränkt.
- Ziffer 3Die Lagerdichte darf höchstens 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen betragen.
- Ziffer 4Jegliches die bloße Entnahme aus der Transportverpackung übersteigende Hantieren mit oder Manipulieren von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist unzulässig.